Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Detektei & Sicherheitsdienst - Vellios
Geschäftsführer:
Athanasios Vellios

Paul-Ehrlich-Str. 14
D-72076 Tübingen

Tel. +49 (0)7071 855 054 0
Fax +49 (0)7071 855 054 1
Mobil +49 (0)1525 420 071 3

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www.vellios.de

Grundsatz

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für alle von "Detektei & Sicherheitsdienst Athanasios Vellios" im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe abgeschlossenen Verträge. Änderungen bedürfen der Schriftform.

1. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a der GewO ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.

a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit nicht anders vereinbart ist, bei jedem Rundgang Kontrollen, der in den Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/Wachfrau(en) oder Pförtner(in), die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdiensten, Geld- und Wertdienste, der betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungs-zentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) werden in besonderen Verträgen vereinbart.

(3) Der AN erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997, wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, bei dem AN.

(4) Der AN ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial-rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen verpflichtet.

(5) Der AN ist gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich

2. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält, der Anweisung des Auftrages entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen abstand genommen werden.

3. Sicherheitskonzept

Bei Veranstaltungen, muss lt. Versammlungsstättenverordnung ein Sicherheitskonzept vorliegen. Änderungen dieses Konzeptes bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen.

4. Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom AG rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der AN im Rahmen der Ziffer 9. Der AG gibt dem AN die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem AN umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der AN über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom AG die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

5. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung dem Verantwortlichen des AN zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der AN nach Benachrichtigung nicht in angemessener Frist für Abhilfe sorgt.

6. Auftragsdauer

Die Auftragsdauer wird im Vertrag festgesetzt.

7. Ausführung durch andere Unternehmen

Der AN ist berechtigt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

8. Unterbrechung der Bewachung

Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der AN den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrochen oder zweckentsprechend umstellen.

9. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung des AN für Sach- und Vermögensschäden, die vom ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs.(3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.

(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des AN auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Die in Abs.1 genannten Höchstgrenzen betragen:

a) EUR 1.500.000 für Personenschäden

b) EUR 500.000 für Sachschäden

c) EUR 50.000 für das Abhandenkommen bewachter Sachen

d) EUR 50.000 für reine Vermögensschäden

(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen den Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich, grob Fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des AN. Dem Versicherungsantrag liegen die allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Holzvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

10. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es auch ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Der AG ist ferner verpflichtet, dem AN unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der AG seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

11. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Der AN ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 9 ergeben, abzuschließen. Der AG kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 07.12.1995.

12. Preise

Alle von uns genannten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Steuern.

13. Zahlung des Entgeltes

(1) Das Entgelt für die Anspruch genommenen Dienstleistungen ist soweit nicht anders vereinbart sofort nach Beendigung der Veranstaltung bzw. sofort nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.

(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgeltes sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des AN nebst seiner Haftung, ohne dass der AG von der Zahlung für Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.

(4) Eine Stornierung ist nur aus wichtigem Grund (Absage der Veranstaltung, Tod des Auftraggebers, Kriegsfall) möglich und ist sofort dem Unternehmen mitzuteilen. Als Stornogebühr werden 50 % der Auftragsumme (exkl. MwSt.) in Rechnung gestellt

(5) Sollte einiges Personal nicht mehr dringend erforderlich sein, so werden mindestens 75% des Verdienstes jedes einzelnen in Rechnung gestellt

14. Vertragsbeginn, Vertragsänderung

(1) der Vertrag ist für den AN von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem, der AG eine Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

15. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem AG ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des AN zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des AG zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der AG schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes 1, so ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe bis zu EUR 10.000,- zu bezahlen.

16. Datenschutz

(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27ff. BDSG für nichtöffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG ( Datengeheimnis) (3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 11. Anwendung.

17. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des AN. Dieser Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall das

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss Ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

18. Sonstiges

(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des AG aus dem mit der AN geschlossenen Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AN.

(2) Der AN ist berechtigt, Vertragsbezogene Daten und Angaben zum Zweck internen Gebrauchs zu speichern.

19. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.