Der Detektiv - Ermittlung und Observierung
Im Interesse unserer Kunden.

 

Unsere Dienstleistungen innerhalb der Detektei in Tübingen umfasst die Ermittlung und Observierung. Wir verfügen über seriöse und diskrete Fachleute mit umfangreichen Erfahrungen als Kaufhausdetektiv, Detektive und Ermittler. Unsere Kunden sind neben Privatpersonen auch Versicherungen und Industrieunternehmen. Ermittlungen sind örtlich nicht auf den Raum Tübingen, Reutlingen oder Stuttgart beschränkt.

Bitte beachten Sie, dass eine Detektei nur mit einem gültigen "berechtigten Interesse" ihrer Mandantschaft tätig werden darf.* Unter bestimmten Voraussetzungen sind Detektivkosten erstattungsfähig. Hierzu ist die juristische Beratung eines Rechtsanwalts zu empfehlen.

Privatdetektiv

Sie möchten Gewissheit haben, über eine Sache oder eine Person. Aus verschiedensten Gründen können Sie aber nicht selbst aktiv werden. In diesen Fällen kann ein erfahrener Privatdetektiv und Ermittler Sie unterstützen.

Wir beraten Sie zum Vorgehen bei einer privaten Nachforschung, zu rechtlichen Aspekten und natürlich auch zum finanziellen Aufwand einer Observierung oder detektivischen Ermittlung. Ob Versicherungsfall, Beobachtung von Personen oder Ermittlung von Objekten und Sachverhalten, als fachlich kompetente Detektei in Tübingen können Sie auf unsere Diskretion und Zuverlässigkeit vertrauen.

 

Kaufhausdetektiv

Der Schutz von Eigentum und Waren ist ein wichtiger Bereich im Angebot unserer Security & Sicherheitsdienste. Wir beraten Einzelhandel und Großhandel zu Sicherheitskonzepten und Sicherungsanlagen in Ihren Verkaufsräumen. Unser Wachdienst führt auf Wunsch regelmäßige Kontrollgänge zum Objektschutz von Einkaufszentren im Großraum Stuttgart auch vor Ort durch.

Unsere erfahrenen Kaufhausdetektive sorgen für die Sicherheit Ihrer Kunden. Ihre Anwesenheit wirkt sich nachhaltig auf geringere Verluste durch Warendiebstahl und Vandalismus aus. Potentielle Kaufhausdiebe werden abgeschreckt und meiden künftig Ihre Warenhäuser und Verkaufsräume. Mit einem gezielten Einsatz beugen sie so Verlusten durch Diebstahl vor.


Kamera & Videoüberwachung

In den unterschiedlichsten Bereichen der detektivischen Aufgaben werden Observierungen eingesetzt, um einen Täterkreis auf frischer Tat zu überführen. So können wir grundlegende Erkenntnisse zum Tathergang oder Ablauf erlangen. Definierte Vorgänge werden mit Foto- und/oder Videotechnik dokumentiert, außerdem wird vom Detektiv ein ausführlicher Einsatzbericht der Observierung erstellt.

Diese Unterlagen können als Prozessmaterial einen Einsatz finden. Andere dienen der privaten Gewissheit unserer Mandanten. Sie werden außerdem zur Dokumentation der sachgemäßen Ausführung ein Auftrages von unserer Detektei herangezogen.

Observierung & Ermittlung

Observierung bedeutet, dass der Mitarbeiter der Detektei unauffällig Personen, Sachen und/oder Objekte beobachtet. Um eine möglichst effektive Beobachtung und Erkenntnisgewinnung zu gewährleisten, werden häufig zwei Personen bei der Observierung eingesetzt. Zur Dokumentation werden neben schriftlichen Berichten auch Kamera- und Videoaufnahmen erstellt.

Ermittlungen von Detektiven dienen dagegen der Aufklärung eines Sachverhalts. Unter dem Begriff Ermittlung verbirgt sich eine Vielzahl von detektivischen Einsatzgebieten. Hierzu gehören Ermittlungen von Personen nebst Beweismitteln und Prozessmaterial für Zivil- und Strafprozesse. Unsere Detektive ermitteln wegen Versicherungsbetrug bei Schadensregulierung im Auftrag von Versicherungsunternehmen. Aber auch für Privatkunden nach Erbschaft, in Partnerschaftsangelegenheiten oder Sorgerechts- und Unterhaltsfragen.

Ermittlungen werden in der Regel nach den sieben goldenen W-Regeln unseres Berufstandes durchgeführt:

Womit steht das Geschehen und/oder der Sachverhalt im Zusammenhang?
Wer hätte einen Nutzen davon?
Warum ist es geschehen? Motivforschung
Was ist geschehen?
Wann passierte es genau?
Wie und auf welche Weise geschah es?

 


§ 28 u. 29 des Bundesdatenschutzgesetzes*

*Hierzu der Auszug aus § 28 u. 29 des Bundesdatenschutzgesetzes: “Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesse und die Mittel für ihre glaubhafte Darlegung sind aufzuzeichnen.”